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Pension Trippelsdorf
Weiherstrasse 14
53332 Bornheim (Merten)
 
Inhaberin: Christa von Selle

Telefon: 02227-6642
Telefax: 02227-81223
www.pension-trippelsdorf.de

Steuernummer: 222/5430/2977

Haftungshinweis:
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Pension Trippelsdorf
Christa von Selle

 

Merkblatt
Die Rechtslage bei der Bestellung eines Hotelzimmers

 

1. Wird ein Hotelzimmer bestellt und bestätigt , so ist ein Gastaufnahmevertrag zustande gekommen.

"Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir eine Reservierung der Zimmer nur dann garantieren können, wenn Sie uns eine Kopie der Buchungsbestätigung innerhalb von 10 Tagen unterschrieben zurücksenden oder faxen (Fax-Nr.02227-81223....).
Ort,                                         Datum,                                                Unterschriftsfeld Gast".

2. Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner für die gesamte Dauer des Vertrages zur Erfüllung der abgeschlossenen gegenseitigen Verpflichtungen:
 
 a) Verpflichtung des Gastwirtes ist es, das Zimmer entsprechend der Bestellung bereitzuhalten.

 b) Verpflichtung des Gastes ist es, den Preis für die Zeit (Dauer) der Bestellung des Hotelzimmers zu bezahlen.

3. Der Gastwirt haftet, wenn er das bestellte Zimmer bei der Anreise nicht zur Verfügung stellen kann (z.B. Überbuchung, Bauarbeiten u.ä.). Dann ist der Hotelier dem Gast gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Das können z.B. Kosten für das Taxi zu einer Ersatzunterkunft und die Differenz zu einem dort höheren Hotelzimmerpreis sein. Der Gast ist nicht verpflichtet in einer niedrigeren Kategorie zu nächtigen.
Insofern ist es ratsam rechtzeitig selbst nach einer angemessenen Ersatzunterkunft zu suchen.

4. Der Gast haftet,
wenn er das bestellte Hotelzimmer nicht in Anspruch nimmt (Absage, Nichtanreise).
Er bleibt rechtlich verpflichtet, den Preis für die vereinbarte Hotelleistung zu bezahlen, ohne daß es auf den Grund der Verhinderung ankommt (§ 537 BGB).
Es handelt sich dabei nicht um einen Schadensersatz-, sondern um einen Erfüllungsanpruch, was häufig übersehen wird.

5. Ein gesetzliches Recht zum Rücktritt (Stornierung) gibt es nicht.

Bei Bestellungen durch Firmen oder Privatgäste entbinden auch Krankheit, Todesfälle, Autopannen usw. nicht von der Verpflichtung, den Übernachtungspreis zu bezahlen.

Etwas anderes gilt,

- wenn die Parteien durch Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ein Rücktrittsrecht vereinbart haben. Dies sollte jedoch nur bei massivem wirtschaftlichem Druck des Bestellers (z.B. Reiseveranstalter als guter Kunde) akzeptiert werden.

- wenn die Leistung des Gastwirts mangelhaft ist (z.B. unzumutbarer Lärm, Schmutz, Ungeziefer, falsche Versprechungen usw.) und der Gastwirt eine vom Gast gesetzte angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels ungenutzt verstreichen läßt. Der Gast hat dann ein Kündigungsrecht nach § 543 BGB.

- wenn die Stornierung vom Gastwirt (oder seinen Angestellten) angenommen (akzeptiert) wird, z.B. mit den Worten :"Ist in Ordnung". Man sollte daher die Mitarbeiter anweisen, daß sie Stornierungen mit den Worten entgegennehmen: "Wir werden uns bemühen das Zimmer anderweitig zu vermieten, müssen es aber in Rechnung stellen, wenn uns das nicht gelingt". Das schafft die notwendige Klarheit.

6. Anderweitige Vermietung

Nur für den Zeitraum, in dem das Hotel in dieser Zimmerkategorie ausgebucht (vollständig belegt) ist, entfällt die Verpflichtung des Gastes zur Bezahlung in Höhe der anderweitig erzielten Einnahmen für diesen Zeitraum.
Der Gastwirt ist jedoch nicht verpflichtet, Anstrengungen zur Weitervermietung an andere Gäste zu unternehmen (OLG Düsseldorf Urt.v. 2.5.91 - 10 U 191/90 -).
§ 254 BGB (Mitverschulden) findet im mietvertraglichen Erfüllungsanpruch keine Anwendung, sondern ist dem Schadensersatzrecht zugeordnet.

7. Abzug ersparter Aufwendungen

Bei einer Stornorechnung gegenüber dem Gast müssen die tatsächliche Einsparungen des Betriebes abgezogen werden.

Die Einsparungen des Betriebes betragen erfahrungsgemäß

- bei der Übernachtung mit Frühstück 20%,

des vereinbarten Preises.

In Bayern (Bekanntmachung Nr. 10/84 v 24.8.84) und Baden-Württemberg (Bekanntmachung Nr.1/87 29.1.87  gibt es auch eine diesbezügliche "Konditionenempfehlung" des Wirtschaftsministeriums.

Auch von der Rechtsprechung wird dies so gesehen. Das OLG Frankfurt (Urt.v. 29.2.84 -17 U 77/83-) und das OLG Köln (Urt.v. 18.10.91 - 19 U 79/91 -) gingen bei Übernachtung mit Frühstück sogar nur von 10% ersparten Aufwendungen aus. OLG Düsseldorf (Urt. v. 2.5.91 - 10 U 191/90, NJW-RR 91, 1143): 20 % erpsarte Aufwendungen.
 
8. Mehrwertsteuer oder nicht?

Mehrwertsteuer wird immer dann fällig, wenn ein Leistungsaustausch stattfindet, nicht bei Schadensersatz.Wird dem Gast ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt und macht er hiervon fristgemäß Gebrauch, so handelt es sich um einen pauschalierten Schadensersatz, so dass die Rechnung ohne Mehrwertsteuer gestellt wird. Versäumt er dagegen die Frist, oder reist erst gar nicht an, hat er den vereinbarten Preis (abzüglich ersparter Aufwendungen) zu zahlen und damit auch die Mehrwertsteuer, denn die Leistung wurde ja zur Verfügung gestellt.

9. Barzahlung und Pfandrecht

Der Gastwirt hat einen Anspruch auf Barzahlung aller Leistungen. Der Anspruch wird fällig am 3. Werktag des vereinbarten Zeitraums (§ 556 b BGB), bei kürzerem Aufenthalt spätestens vor der Abreise. Andere Zahlungstermine, z.B. Anzahlung, Vorkasse, wöchentliche Zahlung usw. sind möglich, müssen jedoch vereinbart werden.
Der Hotelier hat bei Nichtzahlung ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes.

10. Allgemeine Geschäftsbedingungen

werden nur dann verbindlich, wenn sie von Gastwirt und Gast akzeptiert werden.
Werden sie einem Schreiben (z.B. Bestätigung der Reservierung) beigefügt, so handelt es sich um ein erneutes Vertragsangebot, welches nochmals vom Vertragspartner angenommen werden muß.
(Etwas anderes gilt unter Kaufleuten und GmbHs. Das sog. kaufmännische Bestätigungsschreiben kommt zu den mitgeteilten Bedingungen zustande, wenn der Kaufmann nicht kurzfristig widerspricht.)
Von beigefügten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" bei Reservierungsbestätigungen ist daher dringend abzuraten.

11. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist i.d.R. der Ort des Hotels, da auch im Falle einer Nichtbeanspruchung des Zimmers die Leistungen aus dem Gastaufnahmevertrag (Bezahlung des Übernachtungspreises) am Ort des Betriebes zu erbringen sind (Gerichtsstand des Erfüllungsortes § 29 ZPO, § 269 BGB).

Die Rechtsprechung hat dies vielfach bestätigt, so z.B. das LG Kempten (Urt.v. 17.12.86 - S 2154/86-; Fundstelle: Betriebsberater 1987, S. 929 f.) für den Fall des nicht angereisten Gastes, der nicht bessergestellt werden darf, wie der angereiste Gast.

Dies gilt nicht,

- wenn der Gastwirt aus früheren Geschäftsverbindungen weiß, daß der Gast regelmäßig den Übernachtungspreis nicht im Hotel bezahlt sondern z.B. per Überweisung (Häufig bei Reiseveranstaltern und größeren Firmen).

- wenn ein Dritter für einen anderen im eigenen Namen bestellt hat und auch die Rechnung begleichen will (LG Detmold Urt.v. 22.3.85 - 1 O 627/84)

In diesen Fällen muß am Ort des Schuldners geklagt werden.






 


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